1. Allgemeines
Allen Leistungen der dpace GmbH („DPACE“) liegen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde. Sie gelten auch für alle künftigen Leistungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht, sofern DPACE ihre Geltung nicht ausdrücklich schriftlich bestätigt.
2. Angebot und Vertragsabschluss
Angebote von DPACE sind stets freibleibend. Ein Vertrag (nachfolgend „Auftrag“) kommt erst durch die schriftliche Bestätigung einer Beauftragung des Kunden seitens DPACE oder dadurch zustande, dass DPACE mit der Ausführung einer vom Kunden übermittelten Beauftragung beginnt.
3. Vertragsgegenstand
3.1. DPACE schuldet die in der Auftragsbestätigung (bzw. den darin referenzierten Dokumenten, i.d.R. dem Angebot von DPACE) beschriebenen Leistungen. Weitere Leistungen schuldet DPACE nur, wenn sie ausdrücklich schriftlich zwischen dem Kunden und DPACE vereinbart sind.
3.2. Alle Leistungen von DPACE sind Dienstleistungen. Das Werkvertragsrecht ist nicht anwendbar. Eine Abnahme erfolgt nur, wenn sie ausdrücklich schriftlich zwischen dem Kunden und DPACE vereinbart ist.
3.3. Alle Leistungen von DPACE werden nach Aufwand vergütet, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
4. Preise
4.1. Die Dienstleistungen von DPACE erfolgen zu den im Auftrag vereinbarten Preisen und Bedingungen.
4.2. Für Dienstleistungen, die nach Abstimmung mit dem Kunden außerhalb vereinbarter Servicezeiten (diese sind 8:00 bis 20.00 Uhr) oder an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen (in NRW) erbracht werden, erhöhen sich die vereinbarten Stundensätze/Tagessätze um 50 %.
4.3. DPACE dokumentiert die Art und Dauer der Dienstleistungen in Form angemessener Tätigkeitsaufstellungen und übermittelt diese mit der Rechnung an den Kunden.
4.4. Werden vereinbarte Termine für die Durchführung von Dienstleistungen vom Kunden abgesagt, so sind folgende Vergütungen fällig:
Absage erfolgt
a) 7 bis 3 Werktage vor Beginn der Leistung: 50%,
b) 2 bis 0 Werktage vor Beginn der Leistung: 80%.
Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass DPACE kein Schaden oder ein geringerer Schaden als die vorgenannten Beträge entstanden ist.
4.5. Reisekosten des DPACE–Personals für mit dem Kunden vereinbarte Reisen (z.B. Einsätze beim Kunden vor Ort) sind durch den Kunden zu vergüten. Dazu gehören die Reisezeit, der Verpflegungsmehraufwand, das Verkehrsmittel und die Übernachtungen.
An– und Abreisezeiten werden nach Aufwand zu um 50 % reduzierten Vergütungssätzen abgerechnet. Reisespesen (Verpflegungsmehraufwand) werden immer in Höhe der jeweils steuerlich zulässigen Höchstsätze abgerechnet.
Die Wahl des Verkehrsmittels obliegt DPACE und erfolgt nach folgenden Richtlinien:
a) Bei Bahnfahrten werden die Kosten für die Wagenklasse 2 berechnet.
b) Bei Fahrten mit dem PKW werden Euro 0,60 pro km berechnet.
c) Flüge werden in der Economy–Klasse berechnet.
d) Mietwagen werden in der Economy–Klasse berechnet.
DPACE bucht 3–4 Sterne Hotels und wird im Normalfall eine Rate von EUR 120,00 pro Nacht nicht überschreiten. Reisekosten weist DPACE durch entsprechende Belege und durch Aufzeichnungen seiner Mitarbeiter nach.
4.6. Die Abrechnung der Dienstleistungen und Reisekosten erfolgt monatlich nachträglich.
4.7. Die vereinbarten Vergütungen verstehen sich exklusive Umsatzsteuer; DPACE stellt jeweils die zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltende gesetzliche Umsatzsteuer zusätzlich in Rechnung.
4.8. Soweit nichts Abweichendes vereinbart wird, sind Zahlungen ab Rechnungszugang innerhalb von 14 Tagen netto ohne jeden Abzug zu leisten.
5. Liefertermine und Störungen bei der Leistungserbringung
5.1. Durchführungstermine für Dienstleistungen sind verbindlich, wenn sie schriftlich ausdrücklich als verbindlich bezeichnet und vereinbart worden sind, ansonsten sind sie unverbindlich.
5.2. Wenn eine Ursache, die DPACE nicht zu vertreten hat, einschließlich Streik oder Aussperrung, die Einhaltung von Terminen oder Fristen beeinträchtigt, verschieben sich die Termine bzw. verlängern sich die Fristen um die Dauer der Störung zuzüglich einer angemessenen Anlaufphase. Erhöht sich der Aufwand aufgrund einer Verschiebung, die DPACE nicht zu vertreten hat, kann DPACE den Mehraufwand vergütet verlangen.
6. Pflichten des Kunden
6.1. Der Kunde benennt einen verantwortlichen Ansprechpartner/Projektleiter. Dieser muss für den Kunden gegenüber DPACE verbindliche Entscheidungen treffen oder unverzüglich herbeiführen können. Der Ansprechpartner/Projektleiter steht DPACE für notwendige Informationen zur Verfügung.
6.2. Der Kunde hat etwaige Mängel der Leistungen von DPACE in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe aller für ihn verfügbaren, für die Mängelerkennung und –Analyse erforderlichen Informationen schriftlich zu melden. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten des Mangels geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen des Mangels.
6.3. Der Kunde informiert DPACE unverzüglich überaus seinem Bereich stammende Umstände, die die fristgemäße oder vereinbarungsgemäße Erbringung der Leistungen von DPACE beeinträchtigen werden oder könnten.
6.4. Der Kunde wird die Leistungserbringung durch DPACE in angemessenem und erforderlichem Umfang unterstützen. Insbesondere erbringt der Kunde die folgenden Mitwirkungsleistungen, soweit diese der Sphäre des Kunden (oder von ihm eingesetzter Dritter/Dienstleister) zuzuordnen für die Leistungserbringung durch DPACE erforderlich sind:
a) Bereitstellung fachkundigen Personals
b) Bereithaltung und Betrieb der Kundensysteme (Hardware, Netze, Systemsoftware, Anwendersoftware usw.) Bereitstellung der notwendigen Informationen, Daten und sonstigen Unterlagen
c) Gewährleistung der technischen und organisatorischen Sicherheit und Verfügbarkeit der Kundensysteme und Anbindungen, inklusive angemessener Datensicherung, Schutz gegen Viren und unberechtigte Zugriffe, Datenschutz
d) Zugangsgewährung zu den Kundensystemen (einschließlich evtl. von Dritten betriebener/gehosteter Systeme) für Mitarbeiter von DPACE
e) Bereitstellung von Arbeitsplätzen am Standort des Kunden (mit Internetzugang usw.), soweit Leistungserbringung vor Ort beim Kunden vereinbart ist.
6.5. Der Kunde ist verpflichtet, soweit sinnvoll und unter Berücksichtigung der Umstände angemessen, von DPACE alleine oder gemeinsam mit dem Kunden erstellte oder bearbeitete Daten oder vergleichbare Leistungsergebnisse vor Übernahme in die Produktion angemessen zu prüfen, z.B. über einen Testlauf zur Herstellung von Musterwerkstücken.
6.6. Aufwände, die DPACE daraus entstehen, dass der Kunde vereinbarte Mitwirkungs-pflichten nicht oder nicht vertragsgemäß erfüllt, kann DPACE (vorbehaltlich sonstiger Rechte von DPACE) zu den vereinbarten Sätzen abrechnen.